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BVerwG, 30.09.1959 - III C 351.58 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Feststellung und Entschädigung von Hausratverlusten durch den Testamentsvollstrecker - Abgewertete Entschädigungszahlungen und Feststellung des Schadens nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG - Vorlage an den Großen Senat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 10.09.1958 - D IV - 405/55
- BVerwG, 13.07.1959 - III C 351.58
- BVerwG, 30.09.1959 - III C 351.58
- BVerwG, 26.04.1963 - III C 351.58
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 11.10.1957 - IV C 297.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.09.1959 - III C 351.58
Es soll der Große Senat angerufen werden wegen der Frage, ob Entschädigungszahlungen auf Grund des Besatzungsschädenrechts für Kriegssachschäden, die nach dem Währungsstichtag im Verhältnis 10 : 1 von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt und ausgezahlt sind, gemäß § 8 Abs. 2 Nummer 4 des Feststellungsgesetzes nach dem entsprechenden Reichsmarkbetrag zu berücksichtigen sind (a.A. Urteil des IV. Senats vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 297.56 -).Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob dem Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 297.56 - (MDR 1958 S. 187) insoweit zu folgen ist, als es ausspricht, daß abgewertete Entschädigungszahlungen einer Feststellung des Schadens nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG nur dann entgegenstehen, wenn der ausgezahlte Betrag die Hälfte des Verlustwertes zur Zeit der Auszahlung übersteigt.
- BVerwG, 28.04.1955 - III C 49.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.09.1959 - III C 351.58
Der erkennende Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - (BVerwGE 2, 77 [BVerwG 28.04.1955 - BVerwG III C 49.55]) mit der Frage befaßt, ob sich das Verhältnis einer nach der Kriegssachschädenverordnung gewährten Entschädigung zur Höhe des Verlustes nach dieser Vorschrift oder nach dem Lastenausgleichsgesetz bestimmt, und § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG - als Ausnahme von § 42 FG - als eindeutig dahin ausgelegt, daß die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung in der Regel in voller Höhe nach den Wiederbeschaffungskosten gewährte Entschädigung eine Feststellung im Feststellungsverfahren ausschließt - jedenfalls wenn zu mehr als 50 v.H. Ersatz geleistet war.
- BVerwG, 04.07.1961 - III C 329.58
Rechtsmittel
Zu den Geldsummenansprüchen gehört auch der durch Plünderung entstandene Entschädigungsanspruch des Klägers (vgl. den Beschluß des Senats vom 30. September 1959 - BVerwG III C 351.58 = Buchholz "Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" 427.2 Nr. 42 zu § 8 FG). - BVerwG, 23.02.1962 - IV C 141.59
Rechtsmittel
Vorab bleibt zunächst festzustellen, daß der erkennende Senat verfahrensrechtlich nicht gehindert wäre, die Entscheidung des Großen Senats, die auf den Vorlagebeschluß des III. Senatsvom 30. September 1959 - BVerwG III C 351.58 - zur hier interessierenden Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG ergehen muß, abzuwarten. - BVerwG, 20.04.1961 - III C 109.59
Rechtsmittel
Wenn sie, wie hier, in Deutscher Mark geleistet, worden seien, müßten sie auf den entsprechenden Betrag in Reichsmark umgerechnet werden, um mit dem in Reichsmark festgestellten Schaden verglichen werden zu können, wie aus dem Beschlüsse des Senats vom 30. September 1959 - BVerwG III C 351.58 - hervorgehe. - BVerwG, 27.06.1960 - III B 9.60 Die Frage, ob Zahlungen der Besatzungskostenämter für in Reichsmark festgestellte Schäden, die nach der Währungsreform im Verhältnis 10: 1 in DM ausgezahlt worden sind, nach dem Feststellungsgesetz mit dem festgestellten RM-Betrag zu berücksichtigen sind, kann einer weiteren Klärung zugeführt werden (vgl. den Vorlagebeschluß an den Großen Senat vom 30. September 1959 - BVerwG III C 351.58 -).